Steuerunterlagen sollten nach Abgabe der Steuererklärung mindestens vier Jahre lang aufbewahrt werden, manchmal sogar länger.
Mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab dem 01.01.2017 wurde aus der bis dahin geltenden Belegvorlagepflicht eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Wer seine Steuererklärung abgibt, ist nur noch in Ausnahmefällen verpflichtet Nachweise beizulegen. „Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken ausdrücklich darauf hingewiesen wird“, so das Bundesfinanz-ministerium. Eine Steuererklärung ganz ohne Belege ist also möglich. Aber Vorsicht: das Finanzamt kann bei Bedarf die Unterlagen nachfordern und das im Zweifelsfall sogar 10 Jahre lang.
Es ist also wichtig die Belege zu Sammeln und Aufzubewahren insbesondere wenn Ihr Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen ist oder unter Vorbehalt ergangen ist. Darum sollen Sie zu Ihrem Beratungstermin bei uns trotz Belegvorhaltepflicht alle Belege mitbringen, damit auf Rückfragen und Prüfungen seitens des Finanzamts sofort reagiert werden kann.
Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als 500.000 € gilt eine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge von sechs Jahren.