Im Juni 2015 hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass Kosten für einen Zivilprozess im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen sind und damit nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Es sei denn, der Rechtsstreit ist für den Steuerpflichtigen zwangläufig. Vereinfacht bedeutet das, dass z.B. Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden, Kosten für einen Arbeitsgerichtsprozeß hingegen als Werbungskosten angesetzt werden können. Hilfe bei der Feststellung, welche Kosten steuermindernd angesetzt werden können, erhalten Sie von uns –
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