Seit 2023 bekommen Eltern für jedes Kind monatlich  250 € Kindergeld ausgezahlt.

Der Staat unterstützt Eltern mit einer Steuererleichterung von 9.312 Euro im Jahr.
Das sind Freibeträge die allen Eltern mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie – je nach Betreuungsumfang – auch mit Pflegekindern zustehen.

Das ist der Kinderfreibetrag     im Jahr 2024                         im Jahr 2025
je Elternteil in Höhe von                       3.192 €  (6.384 €)                  3.336 €  (6.672 €)

der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA)
je Elternteil in Höhe von                       1.464 €  (2.928 €)                  1.464 €  (2.928 €)

bei auswärtiger Unterbringung während der Ausbildung auch der Ausbildungsfreibetrag
je Elternteil in Höhe von                          600 €  (1.200 €)                     600 €  (1.200 €)

Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt in Ihrer Steuererklärung welche Form der staatlichen Unterstützung für Sie als Eltern günstiger ist weil Sie nur eine Ver-günstigung bekommen können: entweder das Kindergeld oder die Steuerfreibeträge in Ihrer Einkommensteuer.

Eltern können auch die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, absetzen. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Es können jährlich bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden.
Davon werden 2/3 der Betreuungskosten, maximal also 4.000 Euro im Jahr, steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung: Die Bezahlung erfolgt unbar auf das Konto der Betreuungseinrichtung.

Für Elternteile die mit Ihrem Kind allein in einer gemeinsamen Wohnung leben gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ab dem 1. Januar 2023 wurde der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro angehoben, dieser Wert gilt auch für 2024.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
  • Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
  • Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
  • Sie sind unverheiratet oder lebt dauernd getrennt

Über die Steuerklasse II  können Sie diese Steuerersparnis schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug erhalten.