Jeder der Einnahmen aus seinem Job, als Vermieter oder auch als Rentner hat, kann die Kosten, also die Aufwendungen und Ausgaben, die durch die berufliche Tätigkeit oder die Vermietung entstehen, als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Das Einkommensteuergesetz spricht von „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Als Arbeitnehmer können Sie zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungs- oder Weiterbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Bewerbungskosten, Reisekosten und Umzugskosten abziehen.

Diese Kosten übersteigen oft den Arbeitnehmerpauschbetrag das ist die Werbungskostenpauschale die Ihnen das Finanzamt automatisch anerkennt unabhängig davon ob Sie tatsächlich welche hatten. Das heißt, dass Ihnen bis zum Steuerjahr 2021 automatisch 1.000 Euro, für das Steuerjahr 2022 dann 1.200 Euro und ab dem Steuerjahr 2023 sogar 1.230 Euro berufliche Ausgaben steuerlich anerkannt werden. Was für Sie im Einzelfall z.B. als Vermieter oder Rentner als Werbungskosten abzugsfähig ist, erfahren Sie im Beratungsgespräch. Am Besten vereinbaren Sie gleich einen Termin. berrey@activ-lhvwenden.de