Wer muß eine Steuererklärung abgeben?

Wer muß eine Steuererklärung abgeben? Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist beispielsweise gesetzlich vorgeschrieben, wenn Sie:
► unversteuerte Einkünfte über 410 Euro im Jahr hatten, zum Beispiel Renten, Mieten
► Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten haben, zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld.
► als Ehegatten beide Arbeitslohn bezogen haben und einer von Ihnen nach der Steuerklasse V, VI oder dem Faktorverfahren besteuert wurde.
► als Arbeitnehmer gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten haben
► einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatten

► Selbstständig oder Rentner sind oder Mieteinkünfte haben müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn Ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Mit dem Grundfreibetrag sichert der Staat Ihr Existensminimum. Der Betrag wird jährlich angepaßt und beträgt im
Jahr 2022 10.347 Euro für Ledige und 20.694 Euro für Verheiratete
Jahr 2023 10.908 Euro für Ledige und 21.816 Euro für Verheiratete
Jahr 2024 11.604 Euro für Ledige und 23.208 Euro für Verheiratete

► Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ermäßigt versteuert wurden. Eine vollständige Darstellung finden Sie in § 46 EStG. Den Paragraphen können Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz kostenlos einsehen unter:
www.gesetze-im-internet.de/estg

Abgabefristen

Abgabefristen

Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Abgabefristen erstmals ab dem Jahr 2019 um zwei Monate verlängert. Für alle die eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abgeben müssen endet die Abgabefrist am 31.07. des Folgejahres. Wird die Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein angefertigt, so müssen die Unterlagen erst am 28./29. Februar des darauf folgenden Jahres beim Finanzamt eingehen:

Die verlängerten Abgabefristen sind ab 2025 aufgehoben.

Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben möchte, hat dafür vier Jahre Zeit. Das heißt, die Steuererklärung für das Jahr 2023 muss spätestens am 31. Dezember 2027 beim Finanzamt vorliegen.

Was ist eine Steuer-ID und wo bekomme ich die her?

Die Steuer-ID ist eine elfstellige Zahl die seit 2008 jeder deutschen Bürger bei der Geburt bekommt und die ihn sein Leben lang begleitet und die erst 20 Jahre nach seinem Tad gelöscht wird. ID heißt Identifikationsnummer. Sie ist unveränderlich und eindeutig. Die Steuer-Identifikationsnummer hilft vor allem dem Finanzamt aber sie muss inzwischen bei vielen Anträgen mit angegeben werden, z.B. beim Kindergeld, Kontoeröffnung bei der Bank, Bafögantrag, beim Arbeitsamt und bei der Krankenkasse.
Das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet alle Steuer-Ids und die dazugehörigen Daten wie Ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort Ihrer Geburt und Ihre aktuelle Anschrift.
Falls Sie Ihre Steuer-ID verloren haben können Sie mit dem Link beim BZSt. Ihre Steuer-ID anfordern: https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/steuerlicheidentifikationsnummer_node.html

Aufbewahrungsfristen: Welche Unterlagen muss ich aufheben?

Steuerunterlagen sollten nach Abgabe der Steuererklärung mindestens vier Jahre lang aufbewahrt werden, manchmal sogar länger.

Mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab dem 01.01.2017 wurde aus der bis dahin geltenden Belegvorlagepflicht eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Wer seine Steuererklärung abgibt, ist nur noch in Ausnahmefällen verpflichtet Nachweise beizulegen. „Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken ausdrücklich darauf hingewiesen wird“, so das Bundesfinanz-ministerium. Eine Steuererklärung ganz ohne Belege ist also möglich. Aber Vorsicht: das Finanzamt kann bei Bedarf die Unterlagen nachfordern und das im Zweifelsfall sogar  10 Jahre lang.

Es ist also wichtig die Belege zu Sammeln und Aufzubewahren insbesondere wenn Ihr Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen ist oder unter Vorbehalt ergangen ist. Darum sollen Sie zu Ihrem Beratungstermin bei uns trotz Belegvorhaltepflicht alle Belege mitbringen, damit auf Rückfragen und Prüfungen seitens des Finanzamts sofort reagiert werden kann.

Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als  500.000 € gilt eine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge von sechs Jahren.

Werbungskosten – Was genau ist das?

Jeder der Einnahmen aus seinem Job, als Vermieter oder auch als Rentner hat, kann die Kosten, also die Aufwendungen und Ausgaben, die durch die berufliche Tätigkeit oder die Vermietung entstehen, als Werbungskosten von den Einnahmen abziehen. Das Einkommensteuergesetz spricht von „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Als Arbeitnehmer können Sie zum Beispiel die Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungs- oder Weiterbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge, Bewerbungskosten, Reisekosten und Umzugskosten abziehen.

Diese Kosten übersteigen oft den Arbeitnehmerpauschbetrag das ist die Werbungskostenpauschale die Ihnen das Finanzamt automatisch anerkennt unabhängig davon ob Sie tatsächlich welche hatten. Das heißt, dass Ihnen bis zum Steuerjahr 2021 automatisch 1.000 Euro, für das Steuerjahr 2022 dann 1.200 Euro und ab dem Steuerjahr 2023 sogar 1.230 Euro berufliche Ausgaben steuerlich anerkannt werden. Was für Sie im Einzelfall z.B. als Vermieter oder Rentner als Werbungskosten abzugsfähig ist, erfahren Sie im Beratungsgespräch. Am Besten vereinbaren Sie gleich einen Termin. berrey@activ-lhvwenden.de

Was kann ich von der Steuer absetzen?

Um überhaupt „etwas von der Steuer abzusetzen“, müssen Sie für das Kalenderjahr eine Steuerer-klärung abgeben. Der Finanzbeamte, der Ihre Steuererklärung prüft, zählt all Ihre Ausgaben zu-sammen, die Sie in Ihre Steuererklärung eintragen dürfen. Die Gesamtsumme zieht er von Ihren Jahreseinnahmen ab. Nur auf das, was übrig bleibt, müssen Sie dann die Steuern zahlen. Das nennt man „von der Steuer absetzen“.

Ganz grob kann man die Kosten die Sie „absetzen“ können in drei große Kategorien unterteilen:

  1. Ganz bestimmte Kosten für den Beruf, die sogenannten Werbungskosten. Das sind die Kosten die Sie haben um Ihren Job machen zu können. Zu Beispiel die Kosten für die Fahrten zur Arbeit und vieles mehr.
  2. Ganz bestimmte „private“ Kosten, die sogenannten Sonderausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Spenden sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Aber auch die Kosten für Ihre erste Berufsausbildung.
  3. Ganz besondere Kosten, denen Sie sich nicht entziehen könnten, die sogenannten außergewöhnliche Belastungen. Dazu gehören die Kosten aufgrund einer Krankheit, z.B. der festgestellt Grad einer Behinderung, Unterhaltszahlungen, Pflegeheimkosten oder auch die Kosten für die Pflege von Angehörigen.

Gerichtskosten von der Steuer absetzen

Im Juni 2015 hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass Kosten für einen Zivilprozess im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen sind und damit nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Es sei denn, der Rechtsstreit ist für den Steuerpflichtigen zwangläufig. Vereinfacht bedeutet das, dass z.B. Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden, Kosten für einen Arbeitsgerichtsprozeß hingegen als Werbungskosten angesetzt werden können. Hilfe bei der Feststellung, welche Kosten steuermindernd angesetzt werden können, erhalten Sie von uns –
berrey@activ-lhvwenden.de

Minijob: Was ist das?

Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Sie durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. In 2024 sind das  538 €, die Jahresverdienstgrenze liegt bei  6.456 €. Die monatliche Verdienstgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Seit dem 01.01.2024 sind das  12,41 €. Wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt, wird auch die Minijob-Grenze entsprechend angepasst.

Durch die Erhöhung des Mindestlohns ab dem 01.01.2025 auf 12,82 Euro pro Stunde steigt die Verdienstgrenze ab Januar 2025 auf  556 € monatlich. Die Jahres-verdienstgrenze liegt damit bei  6.672 Euro.

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit wird mit 10 Stunden gerechnet

Seit 2013 besteht für Minijobber Versicherungspflicht in der Rentenversicherung von der man sich befreien lassen kann. Ein Befreiungsantrag kann gravierende Auswirkung auf Ihre Rente haben. Daher sollten Sie sich vor der Aufnahme einer Minijob-Tätigkeit rentenrechtlich beraten lassen.

Sie sind als Minijobber nicht Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflichtig und in den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer von 2%. Ist das der Fall können Sie keine Werbungskosten absetzen, brauchen das Einkommen aus dem Minijob aber auch nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Der Arbeitgeber entscheidet ob er pauschal versteuert oder über Ihre Lohnsteuerkarte wird Ihr Minijob-Lohn auf Lohnsteuerkarte abgerechnet müssen Sie das Einkommen daraus auch in Ihrer Steuererklärung angeben. Haben Sie Fragen, wir helfen Ihnen.

Kinder und Steuer

Seit 2023 bekommen Eltern für jedes Kind monatlich  250 € Kindergeld ausgezahlt.

Der Staat unterstützt Eltern mit einer Steuererleichterung von 9.312 Euro im Jahr.
Das sind Freibeträge die allen Eltern mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie – je nach Betreuungsumfang – auch mit Pflegekindern zustehen.

Das ist der Kinderfreibetrag     im Jahr 2024                         im Jahr 2025
je Elternteil in Höhe von                       3.192 €  (6.384 €)                  3.336 €  (6.672 €)

der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA)
je Elternteil in Höhe von                       1.464 €  (2.928 €)                  1.464 €  (2.928 €)

bei auswärtiger Unterbringung während der Ausbildung auch der Ausbildungsfreibetrag
je Elternteil in Höhe von                          600 €  (1.200 €)                     600 €  (1.200 €)

Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt in Ihrer Steuererklärung welche Form der staatlichen Unterstützung für Sie als Eltern günstiger ist weil Sie nur eine Ver-günstigung bekommen können: entweder das Kindergeld oder die Steuerfreibeträge in Ihrer Einkommensteuer.

Eltern können auch die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, absetzen. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Es können jährlich bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden.
Davon werden 2/3 der Betreuungskosten, maximal also 4.000 Euro im Jahr, steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung: Die Bezahlung erfolgt unbar auf das Konto der Betreuungseinrichtung.

Für Elternteile die mit Ihrem Kind allein in einer gemeinsamen Wohnung leben gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ab dem 1. Januar 2023 wurde der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro angehoben, dieser Wert gilt auch für 2024.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
  • Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
  • Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
  • Sie sind unverheiratet oder lebt dauernd getrennt

Über die Steuerklasse II  können Sie diese Steuerersparnis schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug erhalten.