Jan. 1, 2025
Die Steuer-ID ist eine elfstellige Zahl die seit 2008 jeder deutschen Bürger bei der Geburt bekommt und die ihn sein Leben lang begleitet und die erst 20 Jahre nach seinem Tad gelöscht wird. ID heißt Identifikationsnummer. Sie ist unveränderlich und eindeutig. Die Steuer-Identifikationsnummer hilft vor allem dem Finanzamt aber sie muss inzwischen bei vielen Anträgen mit angegeben werden, z.B. beim Kindergeld, Kontoeröffnung bei der Bank, Bafögantrag, beim Arbeitsamt und bei der Krankenkasse.
Das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet alle Steuer-Ids und die dazugehörigen Daten wie Ihren Namen, Vornamen, Tag und Ort Ihrer Geburt und Ihre aktuelle Anschrift.
Falls Sie Ihre Steuer-ID verloren haben können Sie mit dem Link beim BZSt. Ihre Steuer-ID anfordern: https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/SteuerlicheIdentifikationsnummer/steuerlicheidentifikationsnummer_node.html
Jan. 1, 2025
Steuerunterlagen sollten nach Abgabe der Steuererklärung mindestens vier Jahre lang aufbewahrt werden, manchmal sogar länger.
Mit Einführung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ab dem 01.01.2017 wurde aus der bis dahin geltenden Belegvorlagepflicht eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Das bedeutet: Wer seine Steuererklärung abgibt, ist nur noch in Ausnahmefällen verpflichtet Nachweise beizulegen. „Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken ausdrücklich darauf hingewiesen wird“, so das Bundesfinanz-ministerium. Eine Steuererklärung ganz ohne Belege ist also möglich. Aber Vorsicht: das Finanzamt kann bei Bedarf die Unterlagen nachfordern und das im Zweifelsfall sogar 10 Jahre lang.
Es ist also wichtig die Belege zu Sammeln und Aufzubewahren insbesondere wenn Ihr Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen ist oder unter Vorbehalt ergangen ist. Darum sollen Sie zu Ihrem Beratungstermin bei uns trotz Belegvorhaltepflicht alle Belege mitbringen, damit auf Rückfragen und Prüfungen seitens des Finanzamts sofort reagiert werden kann.
Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als 500.000 € gilt eine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge von sechs Jahren.
Jan. 1, 2025
Um überhaupt „etwas von der Steuer abzusetzen“, müssen Sie für das Kalenderjahr eine Steuerer-klärung abgeben. Der Finanzbeamte, der Ihre Steuererklärung prüft, zählt all Ihre Ausgaben zu-sammen, die Sie in Ihre Steuererklärung eintragen dürfen. Die Gesamtsumme zieht er von Ihren Jahreseinnahmen ab. Nur auf das, was übrig bleibt, müssen Sie dann die Steuern zahlen. Das nennt man „von der Steuer absetzen“.
Ganz grob kann man die Kosten die Sie „absetzen“ können in drei große Kategorien unterteilen:
- Ganz bestimmte Kosten für den Beruf, die sogenannten Werbungskosten. Das sind die Kosten die Sie haben um Ihren Job machen zu können. Zu Beispiel die Kosten für die Fahrten zur Arbeit und vieles mehr.
- Ganz bestimmte „private“ Kosten, die sogenannten Sonderausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Spenden sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Aber auch die Kosten für Ihre erste Berufsausbildung.
- Ganz besondere Kosten, denen Sie sich nicht entziehen könnten, die sogenannten außergewöhnliche Belastungen. Dazu gehören die Kosten aufgrund einer Krankheit, z.B. der festgestellt Grad einer Behinderung, Unterhaltszahlungen, Pflegeheimkosten oder auch die Kosten für die Pflege von Angehörigen.
Jan. 1, 2025
Im Juni 2015 hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass Kosten für einen Zivilprozess im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen sind und damit nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Es sei denn, der Rechtsstreit ist für den Steuerpflichtigen zwangläufig. Vereinfacht bedeutet das, dass z.B. Scheidungskosten nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden, Kosten für einen Arbeitsgerichtsprozeß hingegen als Werbungskosten angesetzt werden können. Hilfe bei der Feststellung, welche Kosten steuermindernd angesetzt werden können, erhalten Sie von uns –
berrey@activ-lhvwenden.de
Jan. 1, 2025
Seit 2023 bekommen Eltern für jedes Kind monatlich 250 € Kindergeld ausgezahlt.
Der Staat unterstützt Eltern mit einer Steuererleichterung von 9.312 Euro im Jahr.
Das sind Freibeträge die allen Eltern mit leiblichen und adoptierten Kindern sowie – je nach Betreuungsumfang – auch mit Pflegekindern zustehen.
Das ist der Kinderfreibetrag im Jahr 2024 im Jahr 2025
je Elternteil in Höhe von 3.192 € (6.384 €) 3.336 € (6.672 €)
der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA)
je Elternteil in Höhe von 1.464 € (2.928 €) 1.464 € (2.928 €)
bei auswärtiger Unterbringung während der Ausbildung auch der Ausbildungsfreibetrag
je Elternteil in Höhe von 600 € (1.200 €) 600 € (1.200 €)
Im Rahmen der Günstigerprüfung prüft das Finanzamt in Ihrer Steuererklärung welche Form der staatlichen Unterstützung für Sie als Eltern günstiger ist weil Sie nur eine Ver-günstigung bekommen können: entweder das Kindergeld oder die Steuerfreibeträge in Ihrer Einkommensteuer.
Eltern können auch die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder, die noch nicht 14 Jahre alt sind, absetzen. Diese Regelung ist unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig sind oder nicht. Es können jährlich bis zu 6.000 Euro geltend gemacht werden.
Davon werden 2/3 der Betreuungskosten, maximal also 4.000 Euro im Jahr, steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung: Die Bezahlung erfolgt unbar auf das Konto der Betreuungseinrichtung.
Für Elternteile die mit Ihrem Kind allein in einer gemeinsamen Wohnung leben gibt es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Ab dem 1. Januar 2023 wurde der steuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro angehoben, dieser Wert gilt auch für 2024.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Sie leben mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung.
- Ihnen steht Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für das Kind zu.
- Sie leben nicht in einer sogenannten Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.
- Sie sind unverheiratet oder lebt dauernd getrennt
Über die Steuerklasse II können Sie diese Steuerersparnis schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug erhalten.